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Fragen und Antworten zur Ortsplanungsrevision

Ortsplanungen müssen alle 10 bis 15 Jahre überprüft werden. In Kriens trat die letzte Gesamtrevision der Ortsplanung im Jahr 2014 mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Bedürfnisse der Bevölkerung, die sozialräumlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Entwicklungsabsichten der verschiedenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verändern sich laufend, das gilt es zu berücksichtigen. Die Ortsplanungsrevision wird in zwei Phasen durchgeführt. In der ersten Phase wird das räumliche Entwicklungskonzept (REK) erarbeitet. Dieses legt die strategischen Ziele und die Leitlinien der räumlichen Entwicklung fest. In einem zweiten Schritt erfolgt die parzellenscharfe und grundeigentümerverbindliche Umsetzung der im REK definierten Leitlinien.

Was wird im Rahmen der Revision der Ortsplanung angepasst?

Die Instrumente der Ortsplanung sind insbesondere der Zonenplan mit zugehörigem Bau- und Zonenreglement, die gemeinsam die Bau- und Zonenordnung (BZO) bilden. Weiter werden verschiedene Verordnungen, welche die Bestimmungen der BZO ergänzen, angepasst. Die Grundlage für diese Überarbeitungen bildet das räumliche Entwicklungskonzept (REK).

Welches sind die wichtigsten Themen, die bearbeitet werden?

Es ist ein ganzer Strauss von Fragen: Wie und wo soll das erwartete Wachstum der Bevölkerung im Stadtgebiet von Kriens stattfinden und welche quantitativen und qualitativen Ansprüche an Frei- und Begegnungsräumen ergeben sich daraus? Wo wohnen und arbeiten wir? Wo verbringen wir die Freizeit? Wie verbinden wir die einzelnen Quartiere und Stadtteile im Rahmen einer nachhaltigen und effizienten Mobilität? Wie gehen wir mit den Auswirkungen des Klimawandels auf das Stadtgebiet um? Wie kann der Anteil erneuerbarer Energien erhöht werden? Im Kern geht es dabei stets darum, bauliche, sozialräumliche und ökologische Aspekte so miteinander zu verknüpfen, dass eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach innen gewährleistet werden kann.

Was ist der konkrete Nutzen einer Ortsplanungsrevision für die Bevölkerung?

Mit der Ortsplanung werden die Weichen gestellt, wie sich der Stadt- und Lebensraum Kriens in den nächsten rund 15 Jahren entwickeln soll. Oberstes Ziel ist es, dass die Stadt Kriens auch für zukünftige Generationen attraktiv bleibt – zum Wohnen, zum Arbeiten und für Freizeitaktivitäten. Die Ortsplanungsrevision ist somit eine wichtige Grundlage für die Förderung sowohl der Lebensqualität der Bevölkerung als auch der Attraktivität der Stadt Kriens für ansässige und neu anzusiedelnde Unternehmen. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision schaffen wir die Grundlagen dafür, dass gesamtgesellschaftliche Interessen in der baulichen Entwicklung der Stadt Kriens berücksichtigt und die Vielfalt der einzelnen Quartiere mit ihren je spezifischen Identitäten gewahrt und gestärkt werden kann.

Was sind rechtliche Änderungen, die es zu berücksichtigen gilt?

Notwendig wurde die aktuelle Ortsplanungsrevision in Kriens auch deshalb, weil sich die übergeordneten Vorgaben von Bund und Kanton massgeblich geändert haben. So wurde als Folge des revidierten Raumplanungsgesetzes etwa der kantonale Richtplan sowie das kantonale Planungs- und Baugesetz überarbeitet und darin als Nutzungsmass neu die Überbauungsziffer (ÜZ) anstelle der Ausnützungsziffer (AZ) eingeführt. Zusammen mit der maximalen Höhe definiert sie, welches Volumen ein Gebäude haben darf. Die zugehörigen Baubegriffe müssen harmonisiert und angepasst werden.

Was zählt zur Überbauungsziffer, wie wird diese berechnet?

Die Überbauungsziffer gibt an, welcher Anteil der anrechenbaren Grundstücksfläche überbaut werden darf. Sie ist also das Verhältnis zwischen anrechenbarer Geschossfläche und anrechenbarer Grundstücksfläche. Mit der Überbauungsziffer wird der maximal mögliche «Fussabdruck» eines Gebäudes definiert. Mit der überbaubaren Fläche können z.B. die Körnigkeit, die Dichte und die Durchsichten in einem Quartier beeinflusst werden. Sie macht aber keine Aussage über die zulässige Höhe. Das zulässige Bauvolumen auf einer Parzelle ergibt sich neu aus dem Zusammenspiel von Überbauungsziffer (Fussabdruck) und der zulässigen Höhe (Gesamthöhe). Weitere Erläuterungen finden sich auf www.baurecht.lu.ch.

Was bedeutet Bestandesgarantie und wo gilt diese?

Bestandesgarantie bedeutet, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone auch dann erhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen, wenn sie den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widersprechen. Ein Umbau, eine teilweise Nutzungsänderung oder eine angemessene Erweiterung können bewilligt werden, wenn die Rechtswidrigkeit dadurch nicht oder nur unwesentlich verstärkt wird und dem Projekt keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (§ 178 PBG). Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone werden nach übergeordneten bundesrechtlichen Vorschriften des Raumplanungsgesetzes und der Raumplanungsverordnung beurteilt.

Kriens wird in den nächsten Jahren kein weiteres Land einzonen. Wie wird damit umgegangen?

Der Fokus der Innenentwicklung liegt auf zentralen, gut erschlossenen Lagen im Talboden im Raum LuzernSüd. Angestrebt wird eine Entwicklung, die sowohl die Absichten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berücksichtigt als auch der Leistungsfähigkeit der öffentlichen und sozialen Infrastrukturen wie Schulräume, Grün- und Freiflächen Rechnung trägt. Wo sinnvoll soll schrittweise vorgegangen und die Entwicklung etappiert werden. Insbesondere bei grösseren Entwicklungsprojekten sollen überdies erhöhte Anforderungen an die zu schaffenden ökologischen und sozialräumlichen Qualitäten definiert werden. Zusätzlich werden in allen Quartieren – wo es Sinn macht – punktuelle Nachverdichtungen angestrebt. Das bezieht sich insbesondere auf die Quartiere entlang der Hauptverkehrsachsen – etwa an der Horwer- oder Luzernerstrasse. Wichtig ist, dass die Innenentwicklung immer auch zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität führt. Es wird grosser Wert darauf gelegt, dass attraktive Aufenthaltsflächen und gut gestaltete Freiräume entstehen.

Wie nimmt die Raumplanung die Bedenken der Bevölkerung gegenüber dem starken Wachstum auf?

Die Stadt Kriens nimmt diese Bedenken ernst. Sie will deshalb steuern, wo wie schnell und wie entwickelt und realisiert werden soll. Das Wachstum in der Bauzone kann und soll nicht grundsätzlich verhindern werden. Aber die Stadt will es lenken und sicherstellen, dass sich alle Krienserinnen und Krienser in einem funktionierenden und attraktiven Lebensraum bewegen können. Unter Lenken versteht Kriens, dass das Wachstum schrittweise erfolgt und nicht alles aufs Mal kommt. Es braucht Zeit, die Infrastruktur etwa für die Schulen planen und realisieren zu können. Die Stadt soll attraktiv bleiben und Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger anziehen. Darum ist Wachstum mit hoher Qualität das Ziel. Dazu wird eine individuelle Lösung für Kriens erarbeitet, welche die richtigen Rahmenbedingungen setzt. Die Resultate der Planung von heute zeigen sich erst nach 10 bis 15 Jahren.

Wie kann ich mich in die Ortsplanungsrevision einbringen?

Der Einbezug der Bevölkerung ist eines der Kernanliegen. Die Stadt Kriens wird daher nicht einfach einen Fragebogen verschicken. Sie sucht den direkten Austausch und wird die Ergebnisse in die Planung einfliessen lassen. Im Rahmen von öffentlichen Spaziergängen und Workshops diskutieren die Planungsverantwortlichen die Stossrichtung der Ortsplanungsrevision, die Stärken und Schwächen konkreter Orte in der Stadt Kriens und den sich hieraus ergebenden Handlungsbedarf mit der interessierten Bevölkerung. Gespräche mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern tragen dazu bei, dass Entwicklungsabsichten von privaten Investorinnen berücksichtigt werden können. Mit einem eigens einberufenen Bevölkerungsbeirat, bestehend aus Interessensvertreterinnen und -vertretern sowie engagierten Einwohnerinnen und Einwohnern, werden die Zwischenschritte sowie spezifische Fragestellungen regelmässig gespiegelt. Die Termine für jeweils anstehende Informations- und Partizipationsgefässe finden Sie hier.

Ich habe eine Idee für die weitere Entwicklung von Kriens. Mit wem kann ich diese besprechen?

Um die breite Diskussion in der Bevölkerung zu fördern, empfehlen wir Ihnen, sich in den vorgesehenen Partizipationsgefässen entsprechend einzubringen. Das Projektteam ist aber auch anderweitig offen für Ihre Ideen und Anliegen und nimmt diese gerne schriftlich oder mündlich entgegen.

Bis wann kann ein Projekt noch nach dem aktuell gültigen BZR geplant und bewilligt werden?

Ein Baugesuch kann bewilligt werden, wenn es die aktuellen Bauvorschriften einhält. Ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der aktualisierten Planungsinstrumente müssen sowohl die bisherigen, als auch die neuen Regelungen eingehalten sein, damit eine Bewilligung erteilt werden kann. Soll noch nach bisher gültigem Recht gebaut werden, muss die Baubewilligung vorliegen, bevor die öffentliche Auflage startet. Hierzu gilt es zu beachten, dass Einsprachen den Prozess bis zur Erteilung der Baubewilligung verzögern können. Ab der Genehmigung durch den Regierungsrat gelten ausschliesslich die neuen Planungsinstrumente.

Was passiert mit bestehenden Gestaltungs- und Bebauungsplänen?

Der Kanton Luzern verlangt von den Gemeinden, dass Gestaltungs- und Bebauungspläne mit der Ortsplanungsrevision überprüft und entweder an das neue kantonale Baugesetz angepasst oder aber ganz aufgehoben werden. Das Kantonale Gesetz erlaubt es neu, gleichzeitig mit der Ortsplanung auch Gestaltungs- und Bebauungspläne aufzuheben. Die überwiegende Mehrheit der bestehenden Gestaltungs- und Bebauungsplänen ist mit altrechtlichen Baubegriffen wie der Ausnützungsziffer oder mit Geschosszahlen definiert. Bei jedem Gestaltungs- oder Bebauungsplan wird individuell überprüft, ob eine Anpassung an das neue Recht zweckmässig ist, ob die ersatzlose Aufhebung der richtige Weg ist oder ob die fürs Quartier wichtigsten Regelungen aus den Sonderbauvorschriften direkt ins neue Bau- und Zonenreglement aufgenommen werden sollen. In vielen Fällen ist die Anpassung im Gestaltungs- oder Bebauungsplan selber nicht zweckmässig, da die Anpassung einen unverhältnismässig hohen Aufwand bezüglich Verfahren mit allen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern (z.B. bei Stockwerkeigentum) bedeuten würde. In diesem Sinne soll die Mehrheit der Gestaltungspläne aufgehoben werden.